Eine allfällige qualifizierte Wiederholungsgefahr könne durch die Fortführung dieser Behandlung in den D.________ gebannt werden. Da es sich dabei klarerweise um eine mildere Massnahme als Untersuchungshaft handle, sei die Fortführung des aufgegleisten, stabilen Settings als Ersatzmassnahme anzuordnen. Ferner biete auch die Installation einer Depotmedikation Gewähr für eine regelmässige Einnahme von Medikamenten, sollte ein stationäres Setting nach einer gewissen Zeit nicht mehr notwendig sein. 6.4 Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich.