Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Vorinstanz verkenne, dass eine geeignete Therapie zur Verringerung der Rückfallgefahr bereits erfolgreich aufgegleist und installiert worden sei. Eine allfällige qualifizierte Wiederholungsgefahr könne durch die Fortführung dieser Behandlung in den D.________ gebannt werden.