In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung und der qualifizierten Sachbeschädigung droht noch keine Überhaft. Die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen und insbesondere der Erstellung eines forensischpsychiatrischen Vorabgutachtens bis zum 11. Juli 2022 als verhältnismässig (vgl. Haftantrag vom 6. Mai 2022, S. 7 f.). Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde.