Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 5.6 Besteht nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Wiederholungsgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 6. Mai 2022 geltend gemacht – auch Ausführungsgefahr und Kollusionsgefahr bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3).