Namentlich die Mitarbeitenden der D.________, aber auch allfällige weitere Personen sind der Gefahr weiterer gewaltsamer Übergriffe durch den Beschwerdeführer ausgesetzt. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es trotz seiner langjährigen Krankengeschichte bis anhin zu keinem Vorfall von fremdaggressiven Verhalten gekommen sei, nichts. Es ist von qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen und vom Vortatenerfordernis abzusehen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.