234 Abs. 2 StPO). Vor dem Hintergrund des schweren Delikts sowie mit Blick auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und die zumindest teilweise fehlende Krankheitsund Behandlungseinsicht erscheint das Risiko, dass er im Falle einer Haftentlassung schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Gewalttaten verüben könnte, untragbar hoch. Namentlich die Mitarbeitenden der D.________, aber auch allfällige weitere Personen sind der Gefahr weiterer gewaltsamer Übergriffe durch den Beschwerdeführer ausgesetzt.