Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Regionalgefängnis könne eine adäquate Behandlung und die Einnahme geeigneter Medikamente nicht sichergestellt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich weiterhin auf der foren- sisch-psychiatrischen Station N.________ aufhält, wo das bisherige Setting fortgeführt wird. Angesichts seiner psychischen Erkrankung erscheint eine Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis derzeit wenig wahrscheinlich (vgl. auch Art. 234 Abs. 2 StPO).