Er habe angegeben, seinen ehemaligen Psychiater bedroht zu haben. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei nur eingeschränkt gegeben. Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt die verordnete Medikation abgesetzt habe, was teilweise zu einer psychotischen Dekompensation geführt habe. Zudem habe er die antipsychotische Depotmedikation auf eine orale Medikation umstellen lassen (ärztliche Stellungnahme der D.________ vom 3. Mai 2022, S. 2; FU Kurzgutachten vom 18. März 2020).