Die Staatsanwaltschaft hat zur Frage der Rückfallge- 8 fahr ein forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten sowie eine vollständige foren- sisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Das Vorabgutachten sollte bis zum 11. Juli 2022 vorliegen (vgl. Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 6. Mai 2022). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.1) mit gegenwärtig depressiven und psychotischen Symptomen leidet.