Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte zu bewerten. Diese Bewertung kann beim Beschwerdeführer, der in Bezug auf Gewaltdelikte als Ersttäter zu gelten hat, grundsätzlich nicht vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.3). Die Staatsanwaltschaft hat zur Frage der Rückfallge- 8 fahr ein forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten sowie eine vollständige foren- sisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben.