Wird der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sind insbesondere Delikte gegen die körperliche Integrität zu befürchten. Diese Delikte sind geeignet, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. 5.5 Weiter ist zu prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer Delikte dieser Art verüben wird. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte zu bewerten.