Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nie die Absicht gehabt, jemanden zu verletzen oder gar zu töten, liegen aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der befragten Mitarbeitenden und der in den Patientenunterlagen der D.________ dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Vorfall erdrückende Belastungsbeweise vor, die einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Wird der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sind insbesondere Delikte gegen die körperliche Integrität zu befürchten.