Dass nur der Aufenthalt in einer geschlossenen Institution genügend Gewähr zur regelmässigen Einnahme geeigneter Medikamente bieten solle, stelle eine Frage der Verhältnismässigkeit bzw. geeigneter Ersatzmassnahmen dar und werde bestritten. Ferner könne eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers und damit auch die Einnahme geeigneter Medikamente im Regionalgefängnis gerade nicht sichergestellt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. April 2022). Beim Vorfall vom 21. April 2022 handelt es sich um das erste und bisher einzige Gewaltdelikt des Beschwerdeführers.