Aus der ärztlichen Stellungnahme der D.________ vom 3. Mai 2022 gehe hervor, dass das ärztliche Fachpersonal die vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung im stationären Rahmen mit engmaschigem Setting und fortlaufender antipsychotischer Medikation als gering einschätze. Dass nur der Aufenthalt in einer geschlossenen Institution genügend Gewähr zur regelmässigen Einnahme geeigneter Medikamente bieten solle, stelle eine Frage der Verhältnismässigkeit bzw. geeigneter Ersatzmassnahmen dar und werde bestritten.