Entsprechend lasse sich damit auch keine ungünstige Rückfallgefahr begründen, zumal es sich beim Vorfall vom 21. April 2022 um das erste Ereignis dieser Art handle und somit auch nicht von Aggravationstendenzen gesprochen werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne zudem, dass kein dringender Tatverdacht bezüglich Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte vorliege. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts liege keine qualifizierte Wiederholungsgefahr vor. Aus der ärztlichen Stellungnahme der D.___