5.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht gehe richtigerweise davon aus, dass das Vor- 7 tatenerfordernis nicht erfüllt sei. Trotz seiner langjährigen Krankengeschichte sei es bis jetzt zu keinem Vorfall von fremdaggressiven Verhalten gekommen. Entsprechend lasse sich damit auch keine ungünstige Rückfallgefahr begründen, zumal es sich beim Vorfall vom 21. April 2022 um das erste Ereignis dieser Art handle und somit auch nicht von Aggravationstendenzen gesprochen werden könne.