Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass künftiges Verhalten des Beschwerdeführers mit der Abgabe geeigneter Medikamente positiv beeinflusst werden könne. Angesichts bisheriger Probleme bei der Einnahme von Medikamenten biete jedoch lediglich ein zwingendes Setting, d.h. der Aufenthalt in einer geschlossenen Institution, genügend Gewähr für eine regelmässige Einnahme der Medikamente. 5.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.