Der Beschuldigte sei ohne nachvollziehbaren Auslöser mit einem Beil bewaffnet vorgegangen. Er leide unter anderem an einer schizoaffektiven Störung und habe sich bereits mehrfach in fürsorgerischer Unterbringung befunden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Handlungen, die in dringendem Tatverdacht stünden, sei beim Beschwerdeführer von einer Unberechenbarkeit auszugehen, welche zu einer ungünstigen Rückfallgefahr führe. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass künftiges Verhalten des Beschwerdeführers mit der Abgabe geeigneter Medikamente positiv beeinflusst werden könne.