je mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, zwar sei vorliegend das Vortatenerfordernis nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft verweise jedoch zutreffend auf BGE 137 IV 13. Der Beschuldigte sei ohne nachvollziehbaren Auslöser mit einem Beil bewaffnet vorgegangen.