Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).