Die ungünstige Rückfallprognose muss sich zudem auf Delikte beziehen, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (Urteile des Bundesgerichts 1B_342/2020 vom 3. August 2020 E. 2.2; 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte.