Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass beim Vorgehen des Beschwerdeführers keine Personen verletzt wurden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Ausnahmezustandes sein Handeln offensichtlich nicht unter Kontrolle hatte (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, S. 2 f.). Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung und qualifizierter Sachbeschädigung zu Recht bejaht.