im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den D.________ nicht nur Sachschaden zufügen wollte, sondern sich der Angriff auch gegen deren Mitarbeitende richtete. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach es einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass beim Vorgehen des Beschwerdeführers keine Personen verletzt wurden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Ausnahmezustandes sein Handeln offensichtlich nicht unter Kontrolle hatte (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, S. 2 f.).