Anlässlich der Hafteröffnung vom 6. Mai 2022 konnte oder wollte der Beschwerdeführer keine weiteren Aussagen zu Motiv und Ziel seiner Handlungen machen (Hafteröffnung vom 6. Mai 2022, Z. 95 ff., Z. 143 ff.). Er bekräftigte aber erneut, dass er niemanden hatte verletzen oder töten wollen (Hafteröffnung vom 6. Mai 2022, Z. 108 f.). Auf den Vorhalt, wonach er gemäss Einträgen in seiner Krankenakte vom 22. April 2022 angegeben habe, er habe dies alles getan, um sich an den D.________ zu rächen; eine Verschwörung sei gegen ihn im Gange; die D.________ hätten sein ganzes Leben zerstört und auch die Personen im Raum würden zum «Verein D.________» gehören und seien schuld an seiner Situation,