Er wisse nicht, was sein Ziel gewesen sei, als er sich in die D.________ begeben habe (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 178 ff.). Auf Frage, ob er ausschliesslich die Absicht gehabt habe, Sachen zu beschädigen, oder ob dabei auch Menschen bedroht oder verletzt werden sollten, meinte der Beschwerdeführer, er habe glaublich Menschen bedroht, habe aber niemanden verletzen wollen (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 250 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 6. Mai 2022 konnte oder wollte der Beschwerdeführer keine weiteren Aussagen zu Motiv und Ziel seiner Handlungen machen (Hafteröffnung vom 6. Mai 2022, Z. 95 ff., Z. 143 ff.).