Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall sind vage. An der delegierten Einvernahme vom 27. April 2022 führte er aus, er habe mit einem Beil mehrere Scheiben eingeschlagen, bis er von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes überwältigt worden sei (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 38 ff., Z. 56 f.). Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, weshalb er in die D.________ gekommen sei und auch nicht sagen, weshalb er die Sachbeschädigungen begangen habe (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 46 ff., Z. 98 ff.). Zu welchem Zweck er die Axt gekauft habe, wolle er nicht sagen (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 124 ff.).