Er habe keine Schlagbewegungen oder Drohgebärden gegen irgendwelche Personen gemacht (Einvernahme Dr. med. F.________ vom 28. April 2022, Z. 51 ff., Z. 265). E.________ selber erwähnte nicht, dass der Beschwerdeführer an ihm vorbeigegangen sei. Er schilderte, er sei auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer in seine Richtung gedreht, habe ihn gefragt: «was willst du?» und sei mit schnellen, bestimmten Schritten auf ihn zugekommen. Er habe ihn erneut gebeten, sich zu beruhigen und die Axt auf den Boden zu legen.