Es trifft zwar zu, dass Dr. med. F.________ zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer sei mit der Axt in der Hand auf den Sicherheitsmitarbeiter E.________ zuund sehr dicht an ihm vorbeigegangen. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer versucht habe, den Sicherheitsmitarbeiter anzugreifen, oder ob er wirklich neben ihm vorbeigegangen sei, meinte Dr. med. F.________ jedoch, das sei aus seiner Sicht schwer zu erkennen gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine Bewegungen mit der Axt gegen den Sicherheitsmitarbeiter gemacht. Er habe keine Schlagbewegungen oder Drohgebärden gegen irgendwelche Personen gemacht (Einvernahme Dr. med. F._____