Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege somit ein dringender 3 Tatverdacht einzig bezüglich einer qualifizierten Sachbeschädigung, nicht jedoch bezüglich einer versuchten schweren Körperverletzung vor. 4.4 Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. F.________ zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer sei mit der Axt in der Hand auf den Sicherheitsmitarbeiter E.________ zuund sehr dicht an ihm vorbeigegangen.