Unmittelbar danach habe er relativ einfach und ohne grossen Widerstand überwältigt werden können. Selbst wenn er sich während des Vorfalls bzw. im Anschluss daran anderslautend geäussert haben sollte, gehe aus seinem Tatvorgehen klar hervor, dass er nicht die Absicht gehabt habe, Personen zu verletzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege somit ein dringender 3 Tatverdacht einzig bezüglich einer qualifizierten Sachbeschädigung, nicht jedoch bezüglich einer versuchten schweren Körperverletzung vor.