Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die qualifizierte Sachbeschädigung nicht. Er macht jedoch geltend, er habe nie die Absicht gehabt, jemanden (schwer) zu verletzen oder gar zu töten, was sich auch in seinem Vorgehen manifestiert habe. Er habe niemanden verletzt und habe auch keine Schlagbewegungen oder Drohgebärden gegen irgendwelche Personen gemacht. So sei er an E.________ vorbeigegangen, ohne mit der Axt irgendwelche Bewegungen gegen ihn zu machen. Unmittelbar danach habe er relativ einfach und ohne grossen Widerstand überwältigt werden können.