Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 21. April 2022, um ca. 09.30 Uhr, mit einer Axt, welche er kurz davor erworben hatte, die Räumlichkeiten der D.________ betreten zu haben.