Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Mai 2022 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Mai 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.