Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 235 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, qua- lifizierter Sachbeschädigung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 6. Mai 2022 (KZM 22 506) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und qualifizier- ter Sachbeschädigung. Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 5. August 2022. Hier- gegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Mai 2022 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unver- zügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung ge- eigneter Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Mai 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnah- me. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigen. 2 4. 4.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (allgemeiner Haftgrund). Bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzuneh- men. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Be- teiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Be- weisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 21. April 2022, um ca. 09.30 Uhr, mit einer Axt, welche er kurz davor erworben hatte, die Räumlichkeiten der D.________ betreten zu haben. Er soll mit der Axt in der Hand Mitarbeitende ver- folgt und damit mehrere Türen und Fenster zerschlagen haben. Hierbei sei ein er- heblicher Sachschaden von rund CHF 30'000.00 entstanden. Der Beschwerdefüh- rer konnte vor Ort angehalten werden und befindet sich seit dem Vorfall in einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung auf der forensisch- psychiatrischen Station N.________. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die qua- lifizierte Sachbeschädigung nicht. Er macht jedoch geltend, er habe nie die Absicht gehabt, jemanden (schwer) zu verletzen oder gar zu töten, was sich auch in sei- nem Vorgehen manifestiert habe. Er habe niemanden verletzt und habe auch keine Schlagbewegungen oder Drohgebärden gegen irgendwelche Personen gemacht. So sei er an E.________ vorbeigegangen, ohne mit der Axt irgendwelche Bewe- gungen gegen ihn zu machen. Unmittelbar danach habe er relativ einfach und ohne grossen Widerstand überwältigt werden können. Selbst wenn er sich während des Vorfalls bzw. im Anschluss daran anderslautend geäussert haben sollte, gehe aus seinem Tatvorgehen klar hervor, dass er nicht die Absicht gehabt habe, Personen zu verletzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege somit ein dringender 3 Tatverdacht einzig bezüglich einer qualifizierten Sachbeschädigung, nicht jedoch bezüglich einer versuchten schweren Körperverletzung vor. 4.4 Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. F.________ zu Protokoll gab, der Beschwer- deführer sei mit der Axt in der Hand auf den Sicherheitsmitarbeiter E.________ zu- und sehr dicht an ihm vorbeigegangen. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer ver- sucht habe, den Sicherheitsmitarbeiter anzugreifen, oder ob er wirklich neben ihm vorbeigegangen sei, meinte Dr. med. F.________ jedoch, das sei aus seiner Sicht schwer zu erkennen gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine Bewe- gungen mit der Axt gegen den Sicherheitsmitarbeiter gemacht. Er habe keine Schlagbewegungen oder Drohgebärden gegen irgendwelche Personen gemacht (Einvernahme Dr. med. F.________ vom 28. April 2022, Z. 51 ff., Z. 265). E.________ selber erwähnte nicht, dass der Beschwerdeführer an ihm vorbeige- gangen sei. Er schilderte, er sei auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer in seine Richtung gedreht, habe ihn gefragt: «was willst du?» und sei mit schnellen, bestimmten Schritten auf ihn zugekommen. Er habe ihn erneut gebeten, sich zu beruhigen und die Axt auf den Boden zu legen. Der Beschwerdeführer habe wieder mit drohendem Blick gefragt: «was willst du von mir?». Er habe sich bedroht ge- fühlt, Angst gehabt und deshalb die Axt mit beiden Händen gepackt und den Be- schwerdeführer zu Boden geführt. Aufgrund der Art und Weise, wie der Beschwer- deführer auf ihn zugekommen sei, denke er schon, dass dieser ihn habe angreifen wollen (Einvernahme E.________ vom 2. Mai 2022, Z. 24 ff., Z. 105; Z. 117 ff., Z. 124 f.). Dr. med. G.________ schilderte, wie sie zusammen mit Kolleginnen vor dem Be- schwerdeführer geflüchtet war. Ihre Kollegin habe die Tür zur geschlossenen Stati- on M.________ mit dem Schlüssel geöffnet, was etwa eine Sekunde gedauert ha- be. Nach dem Öffnen hätten sie die Glastür aus Sicherheitsglas hinter sich zuge- zogen. In diesem Moment habe sie zurückgeschaut und gesehen, wie der Be- schwerdeführer mit voller Wucht mit der Axt in die Glastür geschlagen habe. Dabei sei ein grösserer Glassplitter der Sicherheitstür an ihrem Kopf vorbeigeflogen (Ein- vernahme Dr. med. G.________ vom 27. April 2022, Z. 43 ff.). Dr. med. G.________ erwähnte mehrfach, sie habe Todesangst gehabt. Die Situation sei sehr bedrohlich gewesen (Einvernahme Dr. med. G.________ vom 27. April 2022, Z. 49, Z. 80, Z. 99, Z. 105 f.). Auch die übrigen befragten Mitarbeitenden der D.________ gaben an, sie hätten Todesangst gehabt und seien davon ausgegan- gen, dass der Beschwerdeführer Personen habe verletzen oder töten wollen (Ein- vernahme H.________ vom 28. April 2022, Z. 191, Z. 205 f.; Einvernahme Dr. med. F.________ vom 28. April 2022, Z. 28 f., Z. 207; Einvernahme Dr. med. I.________ vom 28. April 2022, Z. 117, Z. 120 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von Dr. med. F.________ und Dr. med. I.________ habe der Beschwerdeführer während des Vorfalls geschrien «ich bringe euch alle um» (Einvernahme Dr. med. F.________ vom 28. April 2022, Z. 22, Z. 234; Einvernahme Dr. med. I.________ vom 28. April 2022, Z. 28 f., 4 Z. 159). Dr. med. I.________ schilderte zudem, der Beschwerdeführer habe am Boden liegend zwei Mal gesagt, dass sie sein Leben zerstört hätten (Einvernahme Dr. med. I.________ vom 28. April 2022, Z. 67 f.). Diese Aussage des Beschwer- deführers erwähnte auch E.________ (Einvernahme E.________ vom 2. Mai 2022, Z. 77 f., Z. 258 ff.). Dr. med. F.________ schilderte, er habe den Beschwerdeführer im Anschluss an den Vorfall gefragt, weshalb er mit einer Axt in die Klinik gekom- men sei. Der Beschwerdeführer habe sinngemäss gesagt, es handle sich um eine Verschwörung. Er habe aber verneint, dass er mit der Axt Menschen habe verlet- zen wollen (Einvernahme Dr. med. F.________ vom 28. April 2022, Z. 132 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall sind vage. An der delegierten Einvernahme vom 27. April 2022 führte er aus, er habe mit einem Beil mehrere Scheiben eingeschlagen, bis er von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes überwältigt worden sei (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 38 ff., Z. 56 f.). Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, weshalb er in die D.________ gekommen sei und auch nicht sagen, weshalb er die Sachbeschädi- gungen begangen habe (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 46 ff., Z. 98 ff.). Zu welchem Zweck er die Axt gekauft habe, wolle er nicht sagen (Ein- vernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 124 ff.). Auf den Vorhalt, wo- nach er sich gemäss Aussagen gegenüber der Polizei an der Institution habe rächen wollen, alles eine Verschwörung sei und die D.________ schuld an seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand seien, wollte der Beschwerdeführer nichts sa- gen (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 132 ff., Z. 159 ff.). Er wisse nicht, was sein Ziel gewesen sei, als er sich in die D.________ begeben ha- be (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 178 ff.). Auf Frage, ob er ausschliesslich die Absicht gehabt habe, Sachen zu beschädigen, oder ob dabei auch Menschen bedroht oder verletzt werden sollten, meinte der Beschwerdefüh- rer, er habe glaublich Menschen bedroht, habe aber niemanden verletzen wollen (Einvernahme Beschwerdeführer vom 27. April 2022, Z. 250 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 6. Mai 2022 konnte oder wollte der Beschwerde- führer keine weiteren Aussagen zu Motiv und Ziel seiner Handlungen machen (Hafteröffnung vom 6. Mai 2022, Z. 95 ff., Z. 143 ff.). Er bekräftigte aber erneut, dass er niemanden hatte verletzen oder töten wollen (Hafteröffnung vom 6. Mai 2022, Z. 108 f.). Auf den Vorhalt, wonach er gemäss Einträgen in seiner Kranken- akte vom 22. April 2022 angegeben habe, er habe dies alles getan, um sich an den D.________ zu rächen; eine Verschwörung sei gegen ihn im Gange; die D.________ hätten sein ganzes Leben zerstört und auch die Personen im Raum würden zum «Verein D.________» gehören und seien schuld an seiner Situation, wollte sich der Beschwerdeführer nicht äussern (Hafteröffnung vom 6. Mai 2022, Z. 125 ff.). Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann aus seinem Tatvorgehen nicht geschlossen werden, dass er niemanden verletzen wollte. Vielmehr ist ge- stützt auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der befragten Mitarbei- tenden und die in den Patientenunterlagen der D.________ dokumentierten Aus- sagen des Beschwerdeführers nach dem Vorfall (vgl. hierzu die Vorhalte in der 5 Hafteröffnung vom 6. Mai 2022, Z. 121 ff.) im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den D.________ nicht nur Sach- schaden zufügen wollte, sondern sich der Angriff auch gegen deren Mitarbeitende richtete. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wo- nach es einzig einem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass beim Vorgehen des Beschwerdeführers keine Personen verletzt wurden, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Ausnahmezustandes sein Handeln offensichtlich nicht unter Kontrolle hatte (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, S. 2 f.). Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung und qualifizierter Sachbeschädigung zu Recht be- jaht. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach dem Gesetz sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungs- gefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hier- durch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwie- derholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu be- urteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Strafta- ten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie kön- nen jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Per- son eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer er- drückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Ge- samtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen 6 werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_89/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; 1B_678/2021 vom 30. De- zember 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Aus- nahmefälle beschränkt bleiben. Nötig ist nicht nur ein hinreichender Tatverdacht, sondern es müssen erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Die ungünstige Rückfallprognose muss sich zudem auf Delikte beziehen, die die Si- cherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (Urteile des Bundesgerichts 1B_342/2020 vom 3. August 2020 E. 2.2; 1B_556/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile des Bundesge- richts 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Un- berechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, zwar sei vorliegend das Vortatener- fordernis nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft verweise jedoch zutreffend auf BGE 137 IV 13. Der Beschuldigte sei ohne nachvollziehbaren Auslöser mit einem Beil bewaffnet vorgegangen. Er leide unter anderem an einer schizoaffektiven Störung und habe sich bereits mehrfach in fürsorgerischer Unterbringung befun- den. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Handlungen, die in dringendem Tatverdacht stünden, sei beim Beschwerdeführer von einer Unberechenbarkeit auszugehen, welche zu einer ungünstigen Rückfallgefahr führe. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass künftiges Verhalten des Beschwerdeführers mit der Abgabe geeigneter Medikamente positiv beeinflusst werden könne. Angesichts bisheriger Probleme bei der Einnahme von Medikamenten biete jedoch lediglich ein zwingen- des Setting, d.h. der Aufenthalt in einer geschlossenen Institution, genügend Ge- währ für eine regelmässige Einnahme der Medikamente. 5.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht gehe richtigerweise davon aus, dass das Vor- 7 tatenerfordernis nicht erfüllt sei. Trotz seiner langjährigen Krankengeschichte sei es bis jetzt zu keinem Vorfall von fremdaggressiven Verhalten gekommen. Entspre- chend lasse sich damit auch keine ungünstige Rückfallgefahr begründen, zumal es sich beim Vorfall vom 21. April 2022 um das erste Ereignis dieser Art handle und somit auch nicht von Aggravationstendenzen gesprochen werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne zudem, dass kein dringender Tatverdacht bezüglich Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte vorliege. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts liege keine qualifizierte Wiederholungsgefahr vor. Aus der ärztlichen Stellungnahme der D.________ vom 3. Mai 2022 gehe her- vor, dass das ärztliche Fachpersonal die vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung im stationären Rahmen mit engmaschigem Setting und fortlau- fender antipsychotischer Medikation als gering einschätze. Dass nur der Aufenthalt in einer geschlossenen Institution genügend Gewähr zur regelmässigen Einnahme geeigneter Medikamente bieten solle, stelle eine Frage der Verhältnismässigkeit bzw. geeigneter Ersatzmassnahmen dar und werde bestritten. Ferner könne eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers und damit auch die Einnahme ge- eigneter Medikamente im Regionalgefängnis gerade nicht sichergestellt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. April 2022). Beim Vorfall vom 21. April 2022 handelt es sich um das erste und bisher einzige Gewaltdelikt des Beschwerdeführers. Gemäss der erwähnten bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann bei drohenden schweren Verbrechen ausnahms- weise vollständig auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, vgl. E. 5.1 vorne). Ein solch schweres Verbrechen bzw. ein untragbar hohes Risiko für mögliche Opfer liegt hier vor. Der Beschwerdeführer be- trat am 21. April 2022 mit einer Axt die Räumlichkeiten der D.________, zerschlug damit mehrere Türen und Fenster, folgte mit der Axt in der Hand Mitarbeitenden und schrie dabei «ich bringe euch alle um». Die Tat zeugt von einem erheblichen Gewaltpotenzial. Ein sachlich nachvollziehbarer Anlass für sein Handeln ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nie die Ab- sicht gehabt, jemanden zu verletzen oder gar zu töten, liegen aufgrund der glaub- haften und nachvollziehbaren Aussagen der befragten Mitarbeitenden und der in den Patientenunterlagen der D.________ dokumentierten Aussagen des Be- schwerdeführers nach dem Vorfall erdrückende Belastungsbeweise vor, die einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung als sehr wahrschein- lich erscheinen lassen. Wird der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, sind insbesondere Delikte gegen die körperliche Integrität zu befürchten. Diese Delikte sind geeignet, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. 5.5 Weiter ist zu prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer Delikte dieser Art verüben wird. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Inten- sität der fraglichen Delikte zu bewerten. Diese Bewertung kann beim Beschwerde- führer, der in Bezug auf Gewaltdelikte als Ersttäter zu gelten hat, grundsätzlich nicht vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.3). Die Staatsanwaltschaft hat zur Frage der Rückfallge- 8 fahr ein forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten sowie eine vollständige foren- sisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Das Vorabgutachten sollte bis zum 11. Juli 2022 vorliegen (vgl. Auftrag zur psych- iatrischen Begutachtung vom 6. Mai 2022). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.1) mit gegenwärtig depressiven und psychotischen Sympto- men leidet. Dabei handle es sich um eine chronisch verlaufende psychische Störung mit phasenweisem gleichzeitigem Auftreten von affektiven (depressiv) und psychotischen Symptomen (ärztliche Stellungnahme der D.________ vom 3. Mai 2022, S. 1). Seit 2015 erfolgten mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen in den D.________, zumeist im Rahmen von fürsorgerischen Unterbringungen (vgl. FU Kurzgutachten vom 18. März 2020). Im Zeitpunkt des Vorfalls befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. J.________ und war am 20. April 2022, mithin am Tag vor der Tat, in dessen Sprechstunde. Fremdaggressive Absichten waren für den behandelnden Psychiater zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar (vgl. Journaleintrag Dr. med. J.________ vom 20. April 2022). Gemäss dem FU Kurzgutachten vom 18. März 2020 habe der Beschwerdeführer die wahnhafte Überzeugung, dass die «Psychia- ter von Bern» sein Leben und auch ihn zerstören wollen. Er habe angegeben, sei- nen ehemaligen Psychiater bedroht zu haben. Eine Krankheits- und Behandlungs- einsicht sei nur eingeschränkt gegeben. Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt die verordnete Medikation abgesetzt habe, was teilweise zu einer psychotischen Dekompensation geführt habe. Zudem habe er die antipsychotische Depotmedikation auf eine orale Medikation umstellen lassen (ärzt- liche Stellungnahme der D.________ vom 3. Mai 2022, S. 2; FU Kurzgutachten vom 18. März 2020). Anlässlich der Hafteröffnung vom 6. Mai 2022 gab der Be- schwerdeführer an, er habe die verordneten Medikamente ein paar Mal vergessen, habe sie aber eigentlich regelmässig eingenommen (Hafteröffnung vom 6. Mai 2022, Z. 188 ff.). Gemäss der ärztlichen Stellungnahme der D.________ vom 3. Mai 2022 sei aktuell im stationären Rahmen mit engmaschigem Setting und fortlaufender antipsychoti- scher Medikation eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung als gering einzuschätzen. Bei einer Änderung des Settings oder bei einem Absetzen der Medikation bestehe das Risiko einer erneuten psychotischen Dekompensation der chronischen psychischen Erkrankung mit unter Umständen erneutem fremdag- gressivem Verhalten. Insbesondere bei einer Unterbrechung der medikamentösen Therapie sei eine weitere psychotische Exazerbation mit akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung bei nicht gegebener Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie bei nicht einschätzbarem Verhalten im Rahmen der Psychose bei bekanntem chro- nischem Verlauf wahrscheinlich. Zudem besteht die Gefahr der weiteren Chronifi- zierung der Erkrankung, was insbesondere mit einer Aggravation der Gesamtsitua- tion verbunden sei (ärztlichen Stellungnahme der D.________ vom 3. Mai 2022, S. 2). Bereits im FU Kurzgutachten vom 18. März 2020 wurde festgehalten, dass 9 eine konsequente antipsychotische und affektentspannende Medikation zur Reduk- tion des Selbst- und Fremdgefährdungspotentials dringend notwendig sei. Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass angesichts der bisherigen Probleme bei der Einnahme von Medikamenten einzig eine geschlossene Unter- bringung genügend Gewähr für eine regelmässige Einnahme der verordneten Me- dikation bietet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Regionalgefängnis kön- ne eine adäquate Behandlung und die Einnahme geeigneter Medikamente nicht si- chergestellt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich weiterhin auf der foren- sisch-psychiatrischen Station N.________ aufhält, wo das bisherige Setting fortge- führt wird. Angesichts seiner psychischen Erkrankung erscheint eine Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis derzeit wenig wahrscheinlich (vgl. auch Art. 234 Abs. 2 StPO). Vor dem Hintergrund des schweren Delikts sowie mit Blick auf die psychische Er- krankung des Beschwerdeführers und die zumindest teilweise fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht erscheint das Risiko, dass er im Falle einer Haftentlas- sung schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Gewalttaten verüben könnte, untragbar hoch. Namentlich die Mitarbeitenden der D.________, aber auch allfällige weitere Personen sind der Gefahr weiterer gewaltsamer Übergriffe durch den Beschwerdeführer ausgesetzt. Daran ändert der Einwand des Beschwerdefüh- rers, wonach es trotz seiner langjährigen Krankengeschichte bis anhin zu keinem Vorfall von fremdaggressiven Verhalten gekommen sei, nichts. Es ist von qualifi- zierter Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen und vom Vortatenerfordernis abzusehen. Der Haftgrund der Wieder- holungsgefahr ist zu bejahen. 5.6 Besteht nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Wie- derholungsgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 6. Mai 2022 geltend gemacht – auch Ausführungsgefahr und Kollusionsgefahr bestehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.3). 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 10 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2022 festgenommen. Gleichentags ordne- te das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Mo- naten an, d.h. bis am 5. August 2022. In Anbetracht der im Raum stehenden Vor- würfe der versuchten schweren Körperverletzung und der qualifizierten Sachbe- schädigung droht noch keine Überhaft. Die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen und insbesondere der Erstellung eines forensisch- psychiatrischen Vorabgutachtens bis zum 11. Juli 2022 als verhältnismässig (vgl. Haftantrag vom 6. Mai 2022, S. 7 f.). Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Vorinstanz ver- kenne, dass eine geeignete Therapie zur Verringerung der Rückfallgefahr bereits erfolgreich aufgegleist und installiert worden sei. Eine allfällige qualifizierte Wieder- holungsgefahr könne durch die Fortführung dieser Behandlung in den D.________ gebannt werden. Da es sich dabei klarerweise um eine mildere Massnahme als Untersuchungshaft handle, sei die Fortführung des aufgegleisten, stabilen Settings als Ersatzmassnahme anzuordnen. Ferner biete auch die Installation einer Depot- medikation Gewähr für eine regelmässige Einnahme von Medikamenten, sollte ein stationäres Setting nach einer gewissen Zeit nicht mehr notwendig sein. 6.4 Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er sich seit dem Vorfall vom 21. April 2022 bis zur Anordnung der Untersu- chungshaft in einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung auf der Station N.________ befand. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass Massnahmen des Erwachsenenschutzes keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO darstellen können, zumal die Strafverfolgungsbehörden den diesbe- züglich involvierten Stellen resp. Behörden weder weisungsberechtigt sind noch in irgendeiner Form eine Kontrolle über die Massnahmen hätten (vgl. Haftantrag vom 6. Mai 2022, S. 8). Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die weiteren von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ange- ordneten Massnahmen hielten den Beschwerdeführer sodann nicht davon ab, ge- walttätig zu werden. Eine ambulante psychiatrische Behandlung reicht daher auch in Kombination mit einer allfälligen Depotmedikation zur Beseitigung der Wiederho- lungsgefahr nicht aus. Es gilt nun, das forensisch-psychiatrische Vorabgutachten abzuwarten. Dieses wird sich auch zur Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmen- antritts resp. allfälliger Ersatzmassnahmen äussern (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, S. 3). 6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- 11 gericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 5. August 2022, angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung des Opfers (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin L.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiber Schärer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13