12 Tätlichkeiten ein Antragsdelikt im Vordergrund und der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren massgeblich darauf bezogen. Dementsprechend hat sich auch der Beschuldigte in seiner Stellungnahme weitestgehend zum Vorwurf der Tätlichkeiten geäussert und hinsichtlich des neu hinzugekommen Vorwurfs des Amtsmissbrauchs lediglich auf das bereits Gesagte verwiesen. Die Entschädigung des Beschuldigten wird gestützt auf die von Rechtsanwalt A.___