6. Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten zu Recht ein und nahm das Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs richtigerweise nicht an die Hand. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore vor. Zudem ist auch keine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auszumachen. Die Abweisung des Gesuchs um rückwirkende Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.