Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Geltendmachung von Zivilansprüchen und den Zeitpunkt der Gesuchstellung gehen an der Sache vorbei. Allein der Umstand, dass auch der Beschuldigte privat verteidigt ist, rechtfertigt keine Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, soweit eine Zivilklage von vornherein aussichtslos erscheint, zumal denn auch die Stellung des Beschuldigten und der Privatklägerschaft eine andere ist.