Die vorstehenden Ausführungen haben auch für das Untersuchungsverfahren Geltung. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen kann, erscheint eine Zivilklage als von vornherein aussichtslos. Mangels Erfüllung von Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung demnach rechtens. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Geltendmachung von Zivilansprüchen und den Zeitpunkt der Gesuchstellung gehen an der Sache vorbei.