Diesbezügliche Hinweise lassen sich nicht ausmachen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht insoweit das Verfahren nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Strafverfahren rügt, wird auf die Begründung zu Ziff. 4 der verfahrensleitenden Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 25. Mai 2022 verwiesen: