Zur Begründung kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 5.3 f. hiervor). Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er vom Beschuldigten in dessen Büro energisch gestossen worden sein soll, lassen sich insbesondere gestützt auf die vorliegenden Aufnahmen der Überwachungskamera nicht bestätigen. Mithin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht die Rede davon sein, dass er aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und dem Beschuldigten von diesem körperlich angegriffen worden sein soll (vgl. S. 5 der Beschwerde). Diesbezügliche Hinweise lassen sich nicht ausmachen.