Daran fehlt es insbesondere, wenn der Täter in der Annahme handelt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss zudem in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, der ebenfalls unrechtmässig ist. Mittels der Eingabe vom 11. April 2022 machte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO erstmals geltend, dass sich der Beschuldigte auch des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben soll, ohne dass er diesen Tatvorwurf jedoch begründete.