Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Soweit er in der Beschwerde neu geltend macht, er habe keine Vorwärtsbewegung gemacht, was einen Schlag gegen den Beschuldigten unwahrscheinlich mache, widerspricht er seiner eigenhändig verfassten Anzeige, was nicht überzeugt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers braucht es für die Annahme des Strafbefreiungsgrundes von Art. 177 Abs. 3 StGB auch weder eine Beurteilung durch den Richter noch eine Gegenanzeige des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 und 32 zu Art. 177 StGB).