Dies stimmt mit den Aufnahmen der Überwachungskamera überein, auf welchen ersichtlich ist, dass der vor der Glasscheibe im Büro des Beschuldigten stehende Beschwerdeführer wiederholt die Hände nach vorne nimmt. Selbst wenn die Handlung des Beschuldigten den Straftatbestand der Tätlichkeiten erfüllen sollte, wäre diese folglich durch die unmittelbare Reaktion des Beschwerdeführers mit einem Zurückstossen vergolten, so dass das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO einzustellen wäre. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig.