126 StGB). Der Beschwerdeführer hat in seiner Anzeige vom 22. Juli 2021 – in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Beschuldigten – selbst ausgeführt, dass er den Beschuldigten unmittelbar nach dessen Stoss seinerseits mit der rechten flachen Hand auf dem Oberkörper zurückgestossen hat (vgl. S. 4 der Anzeige). Dies stimmt mit den Aufnahmen der Überwachungskamera überein, auf welchen ersichtlich ist, dass der vor der Glasscheibe im Büro des Beschuldigten stehende Beschwerdeführer wiederholt die Hände nach vorne nimmt.