319 Abs. 1 Bst. e StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB ist eine Strafbefreiung möglich, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer ebensolchen oder einer Tätlichkeit erwidert worden ist (sog. Retorsion). Auch eine Tätlichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (BGE 72 IV 20 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_324(/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2; TRECHSEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 126 StGB).