bestätigen lässt, sondern bloss ein leichtes Zurückweisen bzw. Zurückstossen, was den Tatbestand von Art. 126 StGB nicht erfüllt (vgl. E. 4.1 und 5.2 hiervor; Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Verurteilung des Beschuldigten erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände, insbesondere der vorliegenden Aufnahmen der Überwachungskamera, als von vornherein unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens rechtens ist. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, dass selbst bei einer Annahme einer Tätlichkeit auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst.