fern würde, ist nicht ersichtlich, zumal diese – wie auch aus dem Bildmaterial der Überwachungskameras hervorgeht – stets mit ihrer Arbeit beschäftigt waren und die Türe zum Büro im fraglichen Zeitpunkt geschlossen war (vgl. insoweit auch S. 3 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2022, wonach die anderen sich im Atelier befindlichen Personen ihre Arbeit fortgesetzt hätten, ohne der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer Beachtung zu schenken). Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass sich mit den Videoaufnahmen ein energisches Schubsen, wie vom Beschwerdeführer geschildert, nicht