Erst in der Beschwerde wurde in allgemeiner Weise ausgeführt, dass eine körperliche Beeinträchtigung ausser Frage stehe, ohne dass dies weiter begründet wird. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, hätte ein Verlust der Selbstbeherrschung des Beschuldigten anders ausgesehen. Gestützt auf die verfügbaren Aufnahmen der Überwachungskameras lässt sich weder ein aggressives noch ein unsachliches Verhalten des Beschuldigten feststellen. Inwiefern eine Zeugenbefragung der sich im Atelier aufhaltenden Insassen weitere Erkenntnisse lie-