gegen die Scheibe geschleudert worden sei, steht im Widerspruch zu den verfügbaren objektiven Beweismitteln. Durch die Bewegung des Beschwerdeführers (ein einziger kontrollierter Schritt nach hinten ohne Gleichgewichtsverlust oder Sturz) ist nicht erkennbar, inwiefern es sich um einen starken Stoss des Beschuldigten gehandelt haben soll, zumal der Beschwerdeführer in seinen Anzeigen denn auch nicht geltend machte, etwaige Schmerzen verspürt oder das Wegstossen noch längere Zeit gespürt zu haben. Erst in der Beschwerde wurde in allgemeiner Weise ausgeführt, dass eine körperliche Beeinträchtigung ausser Frage stehe, ohne dass dies weiter begründet wird.