Das Gegenteil ist der Fall: Nicht die Ausführungen des Beschuldigten, sondern die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er durch den angeblich gewaltsamen Stoss des Beschuldigten nach hinten aus dem Gleichgewicht gebracht resp. gegen die Scheibe geschleudert worden sei, steht im Widerspruch zu den verfügbaren objektiven Beweismitteln.